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Wissenswertes

Wissenswertes

Es steht jedem Geschädigten grundsätzlich frei einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl zur Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenhöhe zu beauftragen.

Der Sachverständige ist neutral, unabhängig und objektiv. Er ist überdurchschnittlich ausgebildet und ist mit allen Neuerungen auf seinen Fachgebieten vertraut.

Der Geschädigte kann auch dann einen Gutachter seiner Wahl beauftragen, wenn die Versicherung ohne seine Zustimmung bereits einen Gutachter bestellt oder geschickt hat.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig, das heißt die Kosten für das Gutachten und seine Erstellung werden durch die gegnerische Versicherung bezahlt.


Warum reicht ein Kostenvoranschlag nicht aus?

Ein Kostenvoranschlag ist nur dann ausreichend wenn die Reparaturkosten unter der Bagatellschadengrenze liegen (750-850€). Liegen die zu erwartenden Reparaturkosten über der Bagatellschadengrenze sollten sie in jedem Fall ein Schadengutachten in Auftrag geben. Die Höhe einer Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs und die Nutzungsausfallentschädigung können erst durch ein Gutachten belegt werden. Diese Ansprüche werden in einem Kostenvoranschlag allein nicht berücksichtigt.

Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

Der Geschädigte kann es sich aussuchen ob er sein Fahrzeug reparieren lassen will oder ob er sich die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung auf der Basis eines Schadengutachtens auszahlen läßt (fiktive Abrechnung). Die Mehrwertsteuer ist allerdings nicht erstattungspflichtig.

Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und achten sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung.